Verein für Kultur und Kunst (VKK)
STATUTEN
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein für Kultur und Kunst“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in CH – 4553 Subingen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst und diesbezüglicher Bildung. Der Verein soll die Bedeutung von Kunst und Kultur für eine zukunftsfähige (nachhaltige) Entwicklung unserer Gesellschaft erkennbar machen und fördern. Beratung, Entwicklung und Einsatz von technischen Hilfsmitteln (z.B. Software) spielen eine zentrale Bedeutung dabei.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge (einmalige Anmeldegebühr, jährliche Mitgliedschaft);
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen;
- Subventionen;
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen;
- Spenden und Zuwendungen aller Art.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeweils zum Jahresende hin möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zehn Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss wird das entsprechende Mitglied in jedem Fall angehört.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandenanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwölf Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) (weitere)
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung entschieden und mit dem Stimmenmehr von 60% der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. Juli 2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Subingen, 20. Juli 2018 | |
Der Präsident: Marco Visini |
Die Protokollführerin: Angelika Maria Visini |
Allfällige Fragen richten Sie bitte ans Präsidium info.vkk@gmx.net. Besten Dank